Verkehrsstraf- und Ordnungswidrigkeitenrecht

Dabei geht es um Fälle, in denen eine Ordnungswidrigkeit begangen wurde (Bußgeldsache) oder ein derart grober Verkehrsverstoß, dass er geeignet ist, eine Strafbarkeit eines Unfallbeteiligten auszulösen.

Vielfach treten die Fälle im Zusammenhang mit zivilrechtlichen Ansprüchen auf, so dass eine kompetente, von Beginn an anwaltliche Beratung und Tätigkeit nicht nur zur Abwendung von Bußgeldern und ggf. Strafen (Geld- oder Freiheitsstrafe) nötig ist, sondern auch dazu, zivilrechtliche Schadenersatzansprüche zu erhalten oder weitmöglichst durchzusetzen.

Wenn nämlich etwa ein Verkehrsunfallgeschehen stattgefunden hat und durch die Polizei Ordnungswidrigkeitenverfahren gegen einen Beteiligten (vielfach auch gegen beide Beteiligte) eingeleitet wird und im weiteren Verlauf ein Bußgeldbescheid gegen einen Verkehrsteilnehmer ergeht, dann wird in zivilrechtlicher Hinsicht der gegnerische Haftpflichtversicherer vielfach diese Tatsache zum Anlass nehmen, um Ansprüche zu kürzen oder vollständig zu bestreiten.

Vor diesem Hintergrund ist es nicht nur zur Vermeidung eines Bußgeldes und ggf. von Punkten sinnvoll und erforderlich, Bußgeldbescheide abzuwehren, sondern auch dazu, um im Rahmen der Schadensregulierung weitmöglichst Ansprüche durchzusetzen.

Auch hier gilt: Wenden Sie sich gleich nach Einleitung eines Verkehrsunfallgeschehens an einen kompetenten Rechtsanwalt, der in der Lage ist, von vornherein die richtigen Weichen zu stellen. Auch hier gilt, dass immer noch zu viele Unfallbeteiligte der Auffassung sind, sie könnten die eigenen Belange selbst in die Hand nehmen und ein Ordnungswidrigkeitenverfahren selbst führen. Vielfach werden mitunter auch Äußerungen gegenüber Ordnungsbehörden und / oder Polizeibeamten vorgenommen, die protokolliert werden und zum Gegenstand der Ermittlungsakte gemacht werden, so dass es später nicht mehr möglich ist, diese Äußerungen zurück zu nehmen oder zu widerrufen. Vielfach stellt sich hieraus, dass die eigenen, vermeintlich unverfänglichen Äußerungen eines Beteiligten für ihn im Endeffekt doch nachteilig sind. Es ist dem Laien in aller Regel nicht möglich, dies selbst zu erkennen, gerade auch dann nicht, wenn er noch unter dem Eindruck eines Unfallgeschehens steht. Aufgrund unserer langjährigen Berufserfahrung sind wir in der Lage, Sie von Anfang an kompetent zu beraten und zu vertreten, indem unter Beachtung des Inhalts der Ermittlungsakte (in die wir Akteneinsicht nehmen) ggf. eine Einlassung zum vorgeworfenen Geschehen vorgenommen wird. Mitunter ist es auch günstiger, sich gerade zu einem Ordnungswidrigkeitenvorwurf nicht einzulassen, um zu vermeiden, dass aus der eigenen Einlassung noch negative Schlüsse gegen den vom Ordnungswidrigkeitenverfahren Betroffenen gezogen werden.

Diese Entscheidung zu treffen, bleibt dem erfahrenen Rechtsanwalt vorbehalten, der Laie, der ggf. zum ersten Mal oder nur selten in seinem Leben von derartigen Ereignissen betroffen ist, kann gar nicht in der Lage sein, diese Entscheidung selbstverantwortlich und gemäß seinen Belangen und Interessen zu treffen.

Scheuen Sie auch diesbezüglich nicht, Kontakt zu uns aufzunehmen.