Eherecht

Eheverträge; Partnerschaftsverträge; Rechtsfolgen der Heirat und der ehelichen Lebensgemeinschaft

Mitunter ist es aus wirtschaftlichen, betriebswirtschaftlichen, gesellschaftsrechtlichen oder erbrechtlichen Gründen erforderlich oder zumindest sinnvoll, vor Eheschließung mit dem Ehepartner einen Ehevertrag zu schließen. Der Abschluss eines Ehevertrages ist gerade dann sinnvoll, wenn wenigstens einer der Ehegatten Unternehmer ist und Betriebsvermögen besitzt, etwa in Form eines Unternehmens, einer Unternehmensbeteiligung, ausländischen Vermögens (Immobilienvermögen; Firmenbeteiligung). Gerade um zu vermeiden, dass im Fall einer Ehescheidung erheblichste wirtschaftlich nachteilige Konsequenzen dem unternehmerisch tätigen Ehegatten drohen und auch ggf. dem Unternehmen sowie etwaigen weiteren Unternehmensinhabern/Gesellschaftern, bedarf es diesbezüglich zu einem Zeitpunkt, in dem dies noch möglich ist, entsprechender vertraglicher Vorsorge und sinnvoller ehevertraglicher Gestaltung. Die auf den Einzelfall zugeschnittene bestmögliche ehevertragliche Gestaltung, auch unter Wahrung des angemessenen Interessenausgleichs des anderen Ehegatten, können wir insbesondere durch interdisziplinäre Tätigkeit sicherstellen mit Hilfe unseres Fachanwalts für das Handels- und Gesellschaftsrecht sowie unter sorgfältiger und vorausschauender Beachtung der erbrechtlichen Auswirkungen.

Dabei zu beachten sind mitunter nachfolgende Aspekte:

  • eheliche Verfügungsbeschränkungen, gerade im Hinblick auf Unternehmer und Gesellschafter
  • gesellschaftsrechtliche Auseinandersetzungen, wenn die Ehe in die Krise gerät sowie im Scheidungsfall
  • unterhaltsrechtliche Besonderheiten des Unternehmers, insbesondere seiner Leistungsfähigkeit und die Bedarfsermittlung für den Unterhaltsanspruch (Quotenunterhalt; Unterhaltsberechnung nach konkretem Bedarf)
  • Ausgleichsansprüche bei Bestehen einer Ehegatteninnengesellschaft
  • vorsorgende Eheverträge für Unternehmer, ggf. durch Herausnahme von Betriebsvermögen aus dem Zugewinnausgleich
  • Sonderfall: das minderjährige Kind als Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft oder Personenhandelsgesellschaft
  • Vermögensübertragungen
  • lebzeitige Schenkungen, etwa an minderjährige Kinder

Ehegatten und die Zugewinngemeinschaft

Durch die Heirat wird, wenn keine rechtswirksame vertragliche Änderung des Güterstandes vorgenommen wird, der Güterstand der Zugewinngemeinschaft begründet. Kern der Zugewinngemeinschaft ist die Überlegung, dass jeder Ehegatte alleiniger Inhaber seines bisherigen und des zukünftigen Vermögens bleibt. Es kommt insbesondere nicht zu einer Art „Gesamtvermögen“ beider Ehegatten oder zu Vermögensverschiebungen. Grundsätzlich haftet im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft der eine Ehegatte nicht für die Schulden des anderen, mögen sie vor der Ehe begründet sein oder nach Eheschließung. Grundsätzliches Prinzip und Sinn der Zugewinngemeinschaft ist der Ausgleich zwischen den Ehegatten, wenn und soweit es zu unterschiedlich starkem Vermögensaufbau der Ehegatten kommt. Der Ausgleich erfolgt bei Beendigung der Ehe, sowohl im Fall der Ehescheidung wie auch im Fall der Beendigung der Ehe durch den Tod eines oder beider Ehegatten. Genaueres erklären wir dazu unter dem Stichwort „Zugewinnausgleich“.

Weitere Rechtsfolge der Ehe ist die gesetzliche Verfügungsbeschränkung gemäß § 1365 BGB. Danach gilt, dass die Verfügung eines Ehegatten über sein Vermögen im Ganzen nur wirksam ist, wenn der andere Ehegatte zugestimmt hat. Zu diesem Fall kommt es insbesondere dann, wenn sich das Vermögen eines Ehegatten im Wesentlichen in einem größeren Vermögensgegenstand erschöpft, etwa in einer Unternehmensbeteiligung. Bei Veräußerung eines solchen Vermögensgegenstandes, der im Wesentlichen das Vermögen eines Ehegatten ausmacht, bedarf er der Zustimmung seines Ehegatten zur Wirksamkeit.

Durch die Eheschließung werden die Ehegatten einander unterhaltspflichtig. Während bestehender ehelicher Lebensgemeinschaft schulden die Ehegatten einander jeweils Unterhalt in Form des sogenannten Familienunterhalts. Jeder hat nach seinem Einkommen, nach seinem Vermögen und nach seinen Kräften zum Unterhalt der Familie und der ehelichen Lebensgemeinschaft beizutragen.

Grundsätzlich führen die Ehegatten einen gemeinsamen Ehenamen. Es ist jedoch auch möglich, dass jeder Ehegatte seinen Namen behält. Ferner ist es möglich, dass die Ehegatten Doppelnamen führen, indem der Geburtsname dem Ehenamen vorangestellt oder nachgestellt wird.

Erbrechtliche Folgen bei Eheschließung

Weitere Rechtsfolgen der Ehe sind das gesetzliche Ehegattenerbrecht sowie das Pflichtteilsrecht des Ehegatten. Dazu erhalten Sie mehr Informationen unter dem Kapitel „Erbrecht der Ehegatten“. Möglich ist es, dass die Ehegatten ein gemeinschaftliches Testament errichten, das sogenannte Ehegattentestament. Ein Unterfall des Ehegattentestaments ist das bekannte „Berliner Testament“.

Die Eheschließung hat in der Regel auch steuerliche Konsequenzen. Am Wichtigsten ist das sogenannte Ehegattensplitting, wonach beide Ehegatten ihr gemeinsames Einkommen innerhalb eines Veranlagungszeitraums (Kalenderjahr) gemeinsam besteuern lassen können. Das Einkommen unterliegt dann der Splittingtabelle mit attraktiveren, nämlich geringeren Steuersätzen als gegenüber der sogenannten Grundtabelle bei Einzelveranlagung.

Steuervorteile erreichen durch das Ehegattensplitting insbesondere Ehegatten, von denen ein Ehegatte ein deutlich höheres Einkommen als der andere Ehegatte hat. Eine ins Einzelne gehende steuerliche Beratung können wir nicht leisten, wir sind indes in der Lage, Kontakt zu vielseitig kompetenten Steuerberatern zu vermitteln. Wir kooperieren insofern regelmäßig in etlichen Mandaten mit qualifizierten Steuerberatern, um zugunsten unseren Mandanten eine umfassende Beratung sicherstellen zu können durch interdisziplinäre Zusammenarbeit.