Beurkundung

Beurkundung

Der Gesetzgeber sieht in etlichen Fällen vor, dass zur Wirksamkeit von Erklärungen beteiligter Personen deren Erklärungen notariell beurkundet werden müssen.

Das ist insbesondere in folgenden Fällen erforderlich:

-Verträge im Zusammenhang mit Grundstücken (Grundstückskaufvertrag, Kaufvertrag über eine Eigentumswohnung),
-Stellung von Sicherheiten (Begründung von Grundschulden und Hypotheken, was aber auch durch Beglaubigung einer Unterschrift unter einem Dokument möglich ist),
-Testament, gemeinschaftliches Testament, Erbvertrag, Beantragung eines Erbscheins und Änderung oder Widerruf letztwilliger Verfügungen,
-Ehevertrag; etwa zur Vereinbarung der Gütertrennung oder zu Vereinbarung der modifizierten Zugewinngemeinschaft, ferner zur Beschränkung, Ausweitung oder zum Ausschluss von Unterhaltsansprüchen, des Versorgungsausgleichs, Regelung der ehelichen Haushaltsgegenstände, Anerkennung von Kindesunterhalt mit Zwangsvollstreckungsunterwerfung, Abschluss von Trennungsvereinbarungen oder Scheidungsvereinbarungen mit Grundstücksübertragung,
-Anfertigung, Beurkundung und Registrierung einer Vorsorgevollmacht, ggfs. gepaart mit Patientenverfügung und Betreuungsverfügung,
-gesellschaftsrechtliche Vorgänge, etwa Gründung einer GmbH, einer GmbH & Co. KG, einer Aktiengesellschaft (AG) und sämtlichen darauf bezogenen Geschäfte, etwa Sitzverlegung, Satzungsänderung, Kapitalmaßnahmen (z. B. Kapitalerhöhung), Geschäftsanteilsveräußerungen, Umwandlungen, Liquidation,
-Übergabe/ Überlassung von Grundstücken (Schenkung), ggfs. mit Vereinbarung von Wohnrechten/ Wohnungsrechten oder Nießbrauch unter Vereinbarung von Ausgleichsregelungen zur Abfindung anderer Familienangehöriger/ Geschwister, oft mit gegenständlich beschränkten Pflichtteilsverzichten und Rückerwerbsvorbehalt in bestimmten Fällen.